Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt enforcement case

5A_694/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to enter into the appeal in enforcement proceedings because the appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal supervisory court and did not show any violation of federal or constitutional law. The request for free legal aid was denied because the appeal lacked prospects of success. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a complaint: the pleading must specifically engage with the challenged decision and show, with reference to its reasoning, which federal-law or constitutional norms were violated. A mere restatement of the facts or a blanket denial of the cantonal findings does not satisfy the duty to state reasons; failure to do so leads to non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Free legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is excluded where the appeal is manifestly without prospects of success. In summary proceedings under Art. 108 BGG, the presiding member may decide alone.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_694/2013

Urteil vom 23. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. September 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK- Aufsichtsbehörde) Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Verfügungen des Betreibungsamtes Y.________ in einem Pfändungsverfahren abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, zufolge Anerkennung des Drittanspruchs an einem Auto unterliege dieses nicht mehr dem Pfändungsbeschlag, diesbezüglich sei mangels Interesses auf die Beschwerden nicht einzutreten, im Übrigen erwiesen sich diese als unbegründet, die Fruchtlosigkeit der Pfändung könne erst nach durchgeführtem Pfändungsvollzug beurteilt werden, die erheblichen Kosten habe der Beschwerdeführer durch seine systematisch erhobenen Rechtsvorschläge selbst verursacht, die Anwesenheit des Beschwerdeführers beim Pfändungsvollzug habe die Mängel der Pfändungsankündigung geheilt, die von ihm behauptete Schuldentilgung genüge nicht zur Löschung der Betreibungen und Verlustscheine, ein Disziplinarverfahren rechtfertigende Amtspflichtverletzungen des Amtsvorstehers seien nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer, der wahllos Eingaben mit zum Teil gleichen oder ähnlichen Rügen eingereicht habe, prozessiere teilweise mutwillig, weshalb ihm in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG Kosten von Fr. 300.-- aufzuerlegen seien,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 9. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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