projekte
5A_691/2010 ΓÇó Inadmissible complaint; legal aid denied in attachment accession case
5A_691/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.10.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal supervisory decision in debt enforcement was manifestly inadmissible because it did not address the decisive reasoning and merely sought an ex officio review. In simplified procedure, the Court did not enter on the matter. It also rejected the request for free legal aid because the complaint was hopeless. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. A complaint must specifically engage with the reasoning of the challenged decision and indicate which rights were violated; a mere request for general review is insufficient. Alleged violations of constitutional rights are examined only if expressly raised and substantiated. Where the filing manifestly fails to meet these requirements, non-entry in simplified procedure is warranted. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is unavailable if the remedy is hopeless; the unsuccessful complainant bears the costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
5A_691/2010
Urteil vom 7. Oktober 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,
Betreibungsamt Olten-Gösgen.
Gegenstand
Pfändungsanschluss,
Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. September 2010.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat mit Postaufgabe vom 1. Oktober 2010 beim Bundesgericht gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 21. September 2010 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren, das Urteil zu überprüfen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
2.
2.1 In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).
2.2 Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Pfändungsvollzug datiere vom 12. August 2010; Pfändungsanschlüsse seien innert der 30-tägigen Frist von Art. 110 SchKG möglich, womit der Pfändungsanschluss vom 25. August 2010 nicht zu beanstanden sei. Dem Gläubiger sei unbenommen, den Pfändungsanschluss zu erklären, auch wenn sich der Schuldner zur Leistung von Teilzahlungen bereit erklärt habe.
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde mit der entscheidenden Erwägung der Aufsichtsbehörde nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die kantonale Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt haben könnte. Er will einfach, dass das Bundesgericht gleichsam wie eine Aufsichtsbehörde von Amtes wegen überprüft, ob das angefochtene Urteil mit dem Bundesrecht zu vereinbaren ist. Das Bundesgericht ist aber nicht Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche Rolle der Gesetzgeber vielmehr dem Bundesrat zugewiesen hat (Art. 15 SchKG).
2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer nicht einzutreten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerde hat sich als von Anfang an aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Zbinden