Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal to the Federal Supreme Court must, in a reasoned and issue-specific manner, engage with the decisive grounds of the challenged decision and show how it violates federal law. A mere repetition of one's own view or assertions that do not address the cantonal reasoning is insufficient. Where the deficiency is manifest, the presiding judge may issue a non-entry decision in simplified proceedings. Art. 66 Abs. 1 BGG permits waiver of court costs in light of the circumstances.
5A_680/2023
Urteil vom 20. September 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pikettärztin der Medizinischen Dienste
des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,
Burgfelderstrasse 101, 4055 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons
Basel-Stadt vom 22. August 2023 (FU.2023.88).
Zufolge allgemeiner Auffälligkeit, wahnhafter Äusserungen (er werde durch die Nachbarn vergast) und massiver Verwahrlosungssituation (Verwesungsgeruch, infektiöses Ungeziefer) wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2023 von der Pikettärztin der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 22. August 2023 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit einer am 14. September 2023 erhaltenen Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand (chronifizierte wahnhafte Störung im Sinn von wahnhaften Denkinhalten und Verfolgungswahn) sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten (raptusartige gewalttätige Handlungen gegen sich und andere), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte. Er macht sinngemäss geltend, er sei gerade beschäftigt gewesen, mit verschiedenen Giftmitteln die Ratteninvasion zu bekämpfen, und durch seine Isolation in der Klinik B.________ werde sich das Geziefer noch stärker vermehren und Schäden anrichten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Pikettärztin der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli