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5A_676/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5A_676/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.11.2009Dismissed
The Swiss Federal Supreme Court dealt with an appeal in a provisional debt-enforcement release matter. The appellant had been ordered to pay an advance on costs and warned that non-payment would lead to non-entry. He then filed a reconsideration request against the refusal of legal aid, but advanced no reasons undermining that refusal. As he still did not pay the advance or provide proof of timely debit, the Court refused reconsideration, declined to enter into the appeal, and charged court costs of CHF 500 to the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable grace period results in non-entry if the required warning has been given. A reconsideration request against a refusal of legal aid is dismissed where no new arguments are raised that could cast doubt on the correctness of the prior order. Failure to provide the prescribed proof of timely payment by debit confirmation is equivalent to non-compliance with the advance-payment obligation (consid. 1-3).
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5A_676/2009/
Urteil vom 26. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Helka S.K. Iivonen.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. August 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. August 2009 des Kantonsgerichts Schwyz,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 3. November 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 6. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 3. November 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Gesuch um Wiedererwägung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann