Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility for manifestly insufficient reasoning. The Federal Supreme Court enters into a complaint only if the submission, in a concise and focused manner, addresses the reasoning decisive for the challenged decision and shows which federal rights or legal norms were violated. Mere repetition of prior allegations, unsupported assertions or a global critique of the proceedings does not meet the duty of reasoning. If this requirement is not met, non-entry follows in simplified proceedings. A recusal request is moot when it concerns persons who do not participate in the deciding panel.
5A_674/2025
Urteil vom 4. November 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 7,
Witikonerstrasse 15, Postfach, 8032 Zürich,
Bank B.________.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. Juli 2025 (PS250179-O/U).
Die Bank B.________ (Gläubigerin) betreibt die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7 für eine Forderung von Fr. 755'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 30. September 2024. Der Zahlungsbefehl wurde am 19. Mai 2025 zugestellt.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 20., 22. und 30. Mai 2025 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Zugleich stellte sie ein Ausstandsgesuch gegen einen Ersatzrichter und eine Gerichtsschreiberin. Mit Zirkulationsbeschluss vom 11. Juni 2025 schickte das Bezirksgericht die Eingaben als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich zurück und schrieb das Verfahren als erledigt ab. Es auferlegte der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 300.--.
Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 25. Juni 2025 ergänzte sie die Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 trat das Obergericht auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein (dazu Urteil 5A_594/2025 vom 25. Juli 2025). Am 3. Juli 2025 reichte sie eine weitere Eingabe ein. Mit Urteil vom 29. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte der Beschwerdeführerin Kosten von Fr. 500.--.
Gegen dieses Urteil hat die Beschwerdeführerin am 20. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben (vorliegendes Verfahren 5A_674/2025). In der gleichen Eingabe hat die Beschwerdeführerin um Revision des Urteils 5A_594/2025 vom 25. Juli 2025 ersucht (dazu Verfahren 5F_44/2025). Sie stellt ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möchi (recte: Möckli). Am 21. August 2025 hat sie die Eingabe ergänzt. Mit Verfügung vom 21. August 2025 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Verfügung vom gleichen Tag hat das Bundesgericht das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. dessen Senkung abgewiesen und sie zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert. Die Beschwerdeführerin hat den Vorschuss fristgerecht bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen und der Beschwerdeführerin am 27. August 2025 wunschgemäss eine Kopie des Protokolls des obergerichtlichen Verfahrens zukommen lassen.
Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli sind am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Das Ausstandsgesuch ist gegenstandslos.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Soweit sich die Beschwerde nicht in blossen Textbausteinen erschöpft, macht die Beschwerdeführerin unter anderem Folgendes geltend: Nicht ihre Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich und querulatorisch gewesen, sondern die Vorinstanzen und die Gläubigerin hätten sich rechtsmissbräuchlich und querulatorisch verhalten; die Gläubigerin sei nicht partei- und prozessfähig und ihre Adresse sei falsch; es gebe kein Betreibungsbegehren, auf dem Zahlungsbefehl sei kein Vertreter der Gläubigerin angegeben; sie habe keinen Schuldbrief und keine Sicherungsvereinbarung mit der Gläubigerin abgeschlossen und es bestehe mit ihr keine Verbindung; es sei keine Kündigung erfolgt und der Beginn des Zinsenlaufs stimme nicht; sie habe die Gläubigerin nicht vom Bankgeheimnis entbunden; die Pfandgegenstände könnten nicht zweifelsfrei identifiziert werden und gehörten ihr nicht; es könnten ihr keine Kosten auferlegt werden, da sie der Gläubigerin mangels Prozessfähigkeit nicht auferlegt werden könnten. Mit den eingehenden Erwägungen des Obergerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Herrmann und Gerichtsschreiber Möckli wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg