Non-entry for insufficiently reasoned appeal in maintenance case

5A_672/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court examined an appeal against a cantonal protection-measure decision ordering maintenance contributions and a bonus sharing arrangement. It held that, in this type of case, only constitutional rights could be raised and that the appellant had not articulated any such violation in the required clear and detailed manner. The appeal was therefore not entered into under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 1,500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gegen einen Eheschutzentscheid. In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen können nur Verfassungsrügen erhoben werden; diese sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen. Bloß appellatorische Kritik, das Festhalten an der eigenen Rechtsauffassung oder die pauschale Berufung auf bundesgerichtliche Praxis genügt den Begründungsanforderungen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_672/2011/

Urteil vom 27. Oktober 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Elisabeth Ernst,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Wehrli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 16. August 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das den Beschwerdeführer (in teilweiser Gutheissung seiner Berufung gegen einen erstinstanzlichen Eheschutzentscheid) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 4'110.-- (ab 1. August 2010) bzw. von Fr. 3'010.-- (ab 1. Juni 2011) sowie zur halbjährlichen Übereignung der Belege über den erhaltenen Bonus und zur Überweisung der Hälfte davon an die Beschwerdegegnerin verpflichtet, im Übrigen jedoch die Berufung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die Unterhaltsbeiträge seien von der ersten Instanz auf Grund der Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung bemessen worden, in Anbetracht der Existenzminima (Beschwerdeführer: Fr. 3'583.--, Beschwerdegegnerin: Fr. 3'302.--) sowie des Gesamteinkommens der Parteien (Beschwerdeführer: Fr. 8'500.--, Beschwerdegegnerin seit 1. Juni 2011: Fr. 2'200.--) ergäben sich (bei hälftiger Überschussverteilung) die erwähnten Unterhaltsbeiträge, die künftigen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse als Folge der bevorstehenden Pensionierung des Beschwerdeführers könnten (zufolge Unbestimmtheit) erst in einem Abänderungsverfahren berücksichtigt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht einlässlich den Sachverhalt schildert, den obergerichtlichen Entscheid kritisiert, auf der eigenen Rechtsauffassung beharrt und eine Verletzung des "Clean-Break-Prinzips", der bundesgerichtlichen Praxis sowie von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB behauptet,
dass jedoch der Beschwerdeführer weder mit diesen noch mit seinen übrigen Vorbringen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 16. August 2011 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

maintenanceprotective measuresconstitutional complaintreasoned appealnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the constitutional complaint against the cantonal maintenance decision was sufficiently reasoned under the Federal Supreme Court Act.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to show, in a clear and detailed manner and with reference to the cantonal reasoning, which constitutional rights were violated.

Extrahierte Begründung

In cases concerning protective measures, only constitutional rights may be invoked; such grievances must be specifically pleaded and substantiated under Arts. 42(1)-(2) and 106(2) BGG. The submission merely repeated the appellant's own view and criticized the decision generally.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court should enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appeal lacked adequate reasoning, summary non-entry was required.

Extrahierte Begründung

The filing did not meet the minimum reasoning requirements, so the appeal had to be dismissed in the simplified procedure.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.