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5A_672/2007 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed
5A_672/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.11.2007Dismissed
A. X. and B. X. filed a federal appeal against an order of the Bern Cantonal Court concerning party representation and personal appearance. Before the Federal Supreme Court could decide the merits, they withdrew the appeal by letter of 25 November 2007. The president of the II Civil Law Division therefore struck the proceedings off the list and imposed the court fee of CHF 300 on the appellants jointly and severally.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde; Kostenfolge bei Abschreibung. Wird die Beschwerde vor bundesgerichtlichem Entscheid zurückgezogen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt durch den zuständigen Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt; bei mehreren Beschwerdeführern kann solidarische Haftbarkeit angeordnet werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; Art. 5 Abs. 2 BZP).
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5A_672/2007/zga
Verfügung vom 28. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Bruno Wägli.
Gegenstand
Parteivertretung, persönliches Erscheinen.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 9. November 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 25. November 2007 zurückgezogen haben, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten den solidarisch haftenden Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: