Late appeal in divorce-protection case inadmissible

5A_67/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Bern cantonal divorce-protection decision was filed after expiry of the 30-day deadline. Because the matter concerned provisional measures, the statutory deadline suspension did not apply. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. The request for interim stay became moot, and legal aid was refused because the appeal was manifestly hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 100 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Frist zur Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz als vorsorgliche Massnahme. In Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt der Friststillstand nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG nicht; die Beschwerdefrist läuft somit auch während der Gerichtsferien weiter. Wird die Beschwerde nach Ablauf der Frist der Post übergeben, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei offensichtlich unzulässiger bzw. aussichtsloser Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_67/2012

Urteil vom 24. Januar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Ingold,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern betreffend Eheschutz,
in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Friststillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG in Fällen wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend Eheschutz und damit gegen einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG richtet (BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), kraft der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht gilt,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 5. Dezember 2011 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2011 eröffnet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 23. Januar 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der verspäteten Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityappeal deadlineprovisional measureslegal aidcourt costs