Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_668/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung01.10.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant sought federal review of a Zurich district court order refusing legal aid for a personality-rights claim. The Federal Supreme Court held that the filing did not address the district court's reasoning in a legally sufficient way and also failed to set out any constitutional violation with the required specificity. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Because the appeal had no prospects of success, legal aid was denied. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c, Art. 64 Abs. 1 BGG; requirements for the reasoning of a federal appeal and consequences of a manifestly insufficiently reasoned filing. The appellant must, in a concise but precise manner, engage with the challenged reasoning and show, by reference to that reasoning, which federal or constitutional norms were violated. Mere assertions or general criticism do not suffice; absent adequate substantiation, the appeal is inadmissible. Constitutional grievances must likewise be expressly invoked and specifically reasoned. A filing that is hopeless cannot justify legal aid. In simplified procedure under Art. 108 BGG, the divisional president may decide.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_668/2008/don

Urteil vom 1. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Zürich (Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen).

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Klage aus Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 18. August 2008 des Bezirksgerichts Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für seine Klage aus Persönlichkeitsverletzung wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Bezirksgericht erwog, die Klage des Beschwerdeführers gegen mehrere Richter des Zürcher Verwaltungsgerichts und einen Sekretär erscheine deshalb als aussichtslos, weil es einerseits an ausreichend bestimmten Rechtsbegehren und an einer genügenden Klagesubstantiierung fehle und weil anderseits die behaupteten Haftungsansprüche mit (beim Regierungsrat einzureichender) Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich hätten geltend gemacht werden müssen,
dass die Frage der Letztinstanzlichkeit der angefochtenen Verfügung offen bleiben kann, weil sich die Beschwerde so oder so als unzulässig erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Bezirksgerichts eingeht und erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung vom 18. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe nicht stattgegeben werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

legal aidinadmissibilityinsufficient reasoningconstitutional complainthopeless appealcourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal was sufficiently reasoned under Art. 42 and 106 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the district court's reasoning in a comprehensible way and did not show any legal or constitutional violation with the required specificity.

Extrahierte Begründung

A federal appeal must identify the challenged reasoning and explain concretely which provisions were violated; constitutional complaints require clear and detailed reasoning as well. The filing failed to meet these requirements.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant qualified for legal aid before the Federal Supreme Court

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the filing was manifestly insufficiently reasoned and abusive, it was hopeless within the meaning of Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Costs were imposed on the losing appellant.

Extrahierte Begründung

The unsuccessful party bears the costs under Art. 66 BGG.

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