Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of an insufficiently reasoned appeal. A federal appeal must, in a manner specifically directed against the contested grounds, explain why the decision violates law; a merely general or conclusory denial of the facts found by the cantonal court does not satisfy the duty to state reasons. If the appellant does not engage with the decisive considerations, the Federal Court may decline to enter under the simplified procedure. Art. 66 Abs. 1 BGG permits waiver of court costs in the light of the circumstances.
5A_665/2025
Urteil vom 21. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Nordbünden,
Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur.
Gegenstand
Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 11. August 2025 (ZR1 25 93).
Der Beschwerdeführer wurde von der KESB Nordbünden mit Entscheid vom 12. Februar 2025 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht, nachdem er dort bereits am 8. Januar 2025 ärztlich eingewiesen worden war.
Mit Antrag vom 3. Juli 2025 ersuchte die Klinik um Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung. Mit Entscheid vom 21. Juli 2025 verlängerte die KESB Nordbünden die Unterbringung zur Behandlung und persönlichen Betreuung, unter Übertragung der Entlassungskompetenz an die Klinik.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. August 2025 ab.
Mit Eingabe vom 15. August 2025 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Fortsetzung der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er hält einzig fest, er habe keine Krankheiten und das Obergericht habe ihm nicht weitergeholfen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli