Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement complaint

5A_664/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung27.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dealt in simplified procedure with a complaint against a cantonal supervisory judgment in debt enforcement matters. It held that the filing did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG, because the appellant failed to address the decisive considerations of the cantonal authority or to demonstrate a violation of law or constitutional rights. The Court therefore did not enter into the complaint. As the unsuccessful party, the appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs and received no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzutun, welche bundesrechtlichen oder verfassungsmässigen Normen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und detailliert zu begründen. Fehlt eine hinreichende Begründung, wird im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde eingetreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_664/2011

Urteil vom 27. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. September 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. September 2011 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers (im Zusammenhang mit Pfändungen) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Pfändungen zu Gunsten zweier Gläubiger beruhten auf deren formell korrekten Fortsetzungsbegehren, die Äusserung von Zweifeln an den Angaben des Beschwerdeführers durch die Betreibungsbeamten sei nicht zu beanstanden, obliege es diesen doch, der Richtigkeit der schuldnerischen Angaben auf den Grund zu gehen, sodann sei kein Grund ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer das Pfändungsprotokoll noch einmal zur Kontrolle und Unterschrift vorzulegen wäre, schliesslich stehe dem Beschwerdeführer jederzeit ein Akteneinsichtsrecht beim Betreibungsamt zu, weshalb er dazu nicht mittels Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde gelangen müsse,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 8. September 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizuresupervisory complaintreasoning requirementinadmissibilitycourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint against the cantonal supervisory judgment was sufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant failed to address the decisive reasons of the cantonal decision and did not show, in a legally adequate way, any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42(1)-(2) BGG and Art. 106(2) BGG, the appeal must specifically engage with the challenged reasoning and set out the alleged violations in a clear and detailed manner; otherwise the court will not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the court costs and receives no party compensation.

Extrahierte Begründung

As the losing party, the appellant is cost-liable under Art. 66(1) BGG; no compensation was awarded.

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