Non-payment of advance costs leads to non-entry

5A_663/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.11.2008Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court did not enter into the complaint against the distribution plan because the appellant failed to pay the CHF 1,000 advance costs within the non-extendable deadline set under the warning order. The appellant also did not provide proof of timely payment by debit confirmation. The complaint was therefore dismissed by non-entry, and court costs of CHF 400 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; failure to pay the advance on costs within the non-extendable grace period despite warning results in non-entry. If the party neither pays cash to the court nor timely deposits the amount via postal or bank transfer and, where applicable, does not provide the required debit confirmation, the complaint is inadmissible. The unsuccessful party bears the court costs under Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_663/2008/bnm

Urteil vom 17. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verteilungsplan.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2008 des Kantonsgerichts Wallis (Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. September 2008 des Kantonsgerichts Wallis (Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 20. Oktober 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 30. September 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 27. Oktober 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

advance costsnon-entrydeadlinedebit confirmationcourt costsdebt enforcement