Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 174 Abs. 2 SchKG: Die Beschwerdebegründung hat sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Für die Aufhebung der Konkurseröffnung genügt die blosse Tilgung der Forderung nicht; erforderlich ist zusätzlich die glaubhafte Darlegung der Zahlungsfähigkeit. Fehlt es an der Auseinandersetzung mit dieser kumulativen Voraussetzung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 2 und 5).
5A_657/2025
Urteil vom 22. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. August 2025 (PS250199-O/U).
Mit Urteil vom 9. Juli 2025 eröffnete das Bezirksgericht Winterthur den Konkurs über den Beschwerdeführer für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von insgesamt Fr. 1'799.15.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2025 (Poststempel) Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 hielt das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem fest, dass es an einem Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sowie an Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit fehle, wobei der Beschwerdeführer die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Mit Urteil vom 12. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 16. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Gemäss den impliziten Feststellungen des Obergerichts hat der Beschwerdeführer nach Ergehen des bezirksgerichtlichen Urteils zwar die Konkursforderung bezahlt. Der Beschwerdeführer habe innert der Beschwerdefrist jedoch weder einen Nachweis über die Sicherstellung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes beigebracht noch Unterlagen zu seiner Zahlungsfähigkeit eingereicht.
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Forderung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vollständig bezahlt, womit der Tatbestand von Art. 174 Abs. 2 lit. c SchKG erfüllt sei. Mit "Tilgung der Forderung" sei die vollständige Befriedigung des Gläubigers hinsichtlich der geltend gemachten Haupt- und Nebensummen gemeint. Die Forderung zusätzlicher Kostensicherheiten finde im Gesetz keine Stütze, solange sie weder rechtskräftig festgesetzt noch in Betreibung gesetzt worden seien. Er erkläre jedoch seine Bereitschaft, sämtliche im Konkursverfahren angefallenen und rechtskräftig festgesetzten Kosten nach Zustellung der entsprechenden Kostenverfügungen zu begleichen.
Art. 174 Abs. 2 SchKG weist keine lit. c auf. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Tilgung wird vielmehr in Ziff. 1 der genannten Norm angesprochen. Darin ist ausdrücklich festgehalten, dass die Schuld "einschliesslich der Zinsen und Kosten" getilgt sein muss. Auf den Begriff der Kosten braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich nicht damit auseinander, dass er vor Obergericht seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat und dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit kumulativ zu einem der Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) hinzutreten muss.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt, dem Konkursamt Winterthur-Altstadt, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich, dem Grundbuchamt Winterthur-Altstadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg