Appeal dismissed after withdrawal; no court costs

5A_655/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.11.2008Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his federal appeal against the Schaffhausen cantonal appellate decision. The President of the II. Civil Law Division therefore ordered the proceedings removed from the docket as withdrawn. Given the appellant's financial situation, no court costs were charged. Because he had not designated a domicile for service in Switzerland, the court's notice to him was not formally served, and only an information copy was sent by ordinary mail.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP: Rückzug der Beschwerde; Abschreibung des Verfahrens durch den Abteilungspräsidenten. Wird eine Beschwerde vor Bundesgericht sinngemäss zurückgezogen, ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben. Die Kostenverlegung richtet sich nach den Umständen; bei besonderer finanzieller Lage kann auf Gerichtskosten verzichtet werden. Fehlt trotz Aufforderung ein Zustelldomizil in der Schweiz, darf die formelle Eröffnung an den Beschwerdeführer unterbleiben (Art. 39 Abs. 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_655/2008/bnm

Verfügung vom 6. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anweisung an den Drittschuldner.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2008 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. August 2008 des Schaffhauser Obergerichts,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisender Verfügung vom 25. September 2008) mit undatiertem Schreiben (Eingang beim Bundesgericht: 6. November 2008) sinngemäss zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (in Anbetracht der finanziellen Situation des in Thailand lebenden Beschwerdeführers) auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist,
dass die gerichtliche Mitteilung der Abschreibungsverfügung an den Beschwerdeführer, der trotz Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz verzeigt hat, androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar der Verfügung bleibt zu seinen Handen im Dossier, hingegen wird ihm eine Orientierungskopie mit gewöhnlicher Post zugestellt.

Lausanne, 6. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

withdrawalappeal dismissalcourt costsservice of processlegal aidcivil procedure