Non-entry on appeal for insufficient reasoning

5A_653/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Zurich High Court's interim measures decision in a divorce case. It held that the complaint failed to meet the strict reasoning requirements for constitutional complaints against interim measures and that the appellant did not specifically challenge the decisive lower-court findings. The request for free legal aid was rejected because the complaint had no prospects of success. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Art. 99 BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen vorsorgliche Massnahmen: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte wie verletzt sein sollen. In Verfahren nach Art. 98 BGG können nur Verfassungsrügen erhoben werden; neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, sind vor Bundesgericht grundsätzlich unzulässig. Aussichtslosigkeit schliesst die unentgeltliche Rechtspflege aus; die Kostenfolge trifft die unterliegende Partei.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_653/2011

Urteil vom 23. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Mullis,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abänderung von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. August 2011 des Zürcher Obergerichts, das einen Rekurs des Beschwerdeführers ebenso wie sein Massnahmebegehren abgewiesen und die (sein Begehren auf Aufhebung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'630.-- an die Beschwerdegegnerin und deren Verpflichtung zu Alimenten an ihn abweisende) Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 28. Dezember 2010 bestätigt hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe zwar (erstmals vor zweiter Instanz) glaubhaft gemacht, dass er ab Februar 2011 keinen Taggeldanspruch mehr gegenüber der UNIA Arbeitslosenkasse besitze, trotz des vorinstanzlichen Hinweises auf die Notwendigkeit der Belegung der behaupteten Stellensuchbemühungen habe der Beschwerdeführer jedoch auch im obergerichtlichen Verfahren keine konkreten Bemühungen glaubhaft gemacht, insbesondere habe er es erneut unterlassen, konkrete Bewerbungen und diesbezügliche Absagen dem Gericht vorzulegen, die von ihm eingereichten Zeitungsartikel über die allgemeine Arbeitsplatzsituation in der Pharmaindustrie vermöchten den (dem Beschwerdeführer obliegenden) Nachweis erfolgloser Suchbemühungen nicht zu erbringen, der Beschwerdeführer habe somit auch vor Obergericht nicht glaubhaft gemacht, dass er sich konkret um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, weshalb (trotz der Taggeldzahlungseinstellung) von seiner bisherigen Leistungsfähigkeit auszugehen und eine Einkommensverändung (als Voraussetzung für die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen) zu verneinen sei,
dass das Obergericht weiter erwog, gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers wohne die Beschwerdegegnerin noch nicht einmal drei Monate mit einer Drittperson zusammen, auf Grund dieser kurzen Zeitdauer und mangels weiterer Indizien könne nicht von einer engen, ausschliesslichen, auf Dauer ausgerichteten Beziehung im Sinne eines kostensenkenden Konkubinats auf Seiten der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, weshalb es auch diesbezüglich an einer Änderung der finanziellen Verhältnisse fehle,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht allgemeine Rechtserörterungen vorbringt, seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen wiederholt, die obergerichtlichen Annahmen als "absurd" bezeichnet, den Feststellungen des Obergerichts die eigene Sicht der Dinge entgegenhält und sich pauschal auf verfassungsmässige und andere Grundsätze (u.a. strafrechtliche Unschuldsvermutung) beruft,
dass er jedoch mit diesen und seinen übrigen Vorbringen nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal der vor Obergericht unterbliebene Nachweis konkreter erfolgloser Suchbemühungen um eine neue Stelle vor Bundesgericht ohnehin nicht nachgeholt werden kann (Art. 99 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. August 2011 verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfah-ren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

interim measuresmaintenancenon-entryreasoning requirementsconstitutional complaintlegal aidcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements and could be entered into.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently engage with the decisive reasoning of the lower court and was therefore not admissible.

Extrahierte Begründung

In cases concerning interim measures, only constitutional rights may be invoked; such complaints must be specifically and clearly substantiated. The appellant merely repeated prior arguments and did not show a constitutional violation. Missing proof of job-search efforts could not be supplemented on appeal.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires a non-frivolous request; since the appeal was manifestly deficient and inadmissible, it was hopeless.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, the appellant is charged with costs under Art. 66 BGG.

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