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5A_650/2012 ΓÇó No current interest in challenge to bankruptcy warning
5A_650/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.09.2012Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant no longer had a current legal interest in seeking review of the cantonal decision concerning the alleged nullity of a bankruptcy warning, because bankruptcy had already been opened against her and an earlier federal appeal against that opening had failed. The complaint was therefore manifestly inadmissible under the simplified procedure. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; admissibility of a complaint requires a current legally protected interest. Such interest is absent where the challenged act can no longer produce practical effects for the complainant, in particular after bankruptcy has already been opened and the review sought concerns an antecedent bankruptcy warning. In that situation the complaint is manifestly inadmissible and may be dealt with in simplified procedure by the presiding member (consid. 1).
{T 0/2}
5A_650/2012
Urteil vom 12. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Caisse-maladie Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Feststellung der angeblichen Nichtigkeit einer Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 3. September 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Feststellungsentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Feststellung, dass keine Nichtigkeit der gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Konkursandrohung vorliege) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass zur Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nur berechtigt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG),
dass es der Beschwerdeführerin an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse im Sinne der erwähnten Vorschrift an der bundesgerichtlichen Überprüfung des obergerichtlichen Beschlusses vom 3. September 2012 betreffend die ihr gegenüber ergangene Konkursandrohung fehlt,
dass nämlich über die Beschwerdeführerin bereits mit abweisendem Beschwerdeentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2012 mit Wirkung ab Urteilsdatum (16.00 Uhr) der Konkurs eröffnet worden ist und das Bundesgericht (mit nach Art. 61 BGG rechtskräftigem Urteil 5A_382/2012 vom 15. August 2012) auf die gegen den obergerichtlichen Beschwerdeentscheid gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass auf die - mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses - offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann