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5A_648/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay appeal advance
5A_648/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.12.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the judgment of the Appenzell Ausserrhoden Higher Court concerning challenge to a paternity acknowledgment. The appellant had been given a final non-extendable deadline to pay an advance on costs after his legal-aid request was rejected as hopeless, but he failed to make payment or provide the required proof of timely debit. The court therefore issued a non-entry decision and charged the appellant with court costs of CHF 300.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist: Wird der vom Bundesgericht auferlegte Vorschuss trotz ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens weder bar bezahlt noch ordnungsgemäss mittels Post- oder Bankauftrag geleistet und nachgewiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Säumnis begründet einen zwingenden Nichteintretensgrund; eine materielle Prüfung der Beschwerde erübrigt sich. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden der säumigen Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5A_648/2008/don
Urteil vom 5. Dezember 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Anfechtung einer Vaterschaftsanerkennung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2008 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden (2. Abteilung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2008 des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 3. November 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 25. September 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 10. November 2008 (am schweizerischen Zustelldomizil) erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann