Non-entry for failure to pay advance costs

5A_644/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal decision on provisional debt enforcement release before the Federal Supreme Court. After being ordered to pay an advance on costs of CHF 3,000 and receiving a non-extendable grace period, she failed to pay or prove timely debit. The Court therefore refused to enter into the appeal and imposed court costs of CHF 500 on her.

Regest

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs within the non-extendable time limit leads to non-entry into the appeal. If the appellant neither pays the advance in cash nor proves timely debit of a Swiss postal or bank account as instructed, the Federal Supreme Court must decline to consider the appeal in summary proceedings. The appellant is liable for the court costs caused by the inadmissibility decision (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_644/2008/bnm

Urteil vom 7. November 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprech Beat Muralt,

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. Oktober 2008 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 24. September 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 18. Oktober 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

advance costsnon-entryprovisional debt enforcement releaseprocedural defaultcourt costs