Continuation of involuntary psychiatric detention upheld

5A_637/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung29.09.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the extension of her involuntary psychiatric placement. The Federal Supreme Court held that no admissible factual complaints had been raised, so it had to rely on the cantonal findings that she lacked insight into her illness and would stop taking medication if released, creating a risk of self-harm. On that basis, continued detention in the psychiatric clinic was compatible with Art. 397a(1) ZGB. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 397a Abs. 1 ZGB; Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 Abs. 3 BGG; fürsorgerische Freiheitsentziehung und bundesgerichtliche Sachverhaltsprüfung. Das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern keine hinreichend begründete Verfassungs- oder sonstige Rechtsrüge erhoben wird. Fehlen solche Rügen, bleibt es bei den vorinstanzlichen Feststellungen. Eine Zurückbehaltung ist bundesrechtskonform, wenn bei Geisteskrankheit die notwendige persönliche Fürsorge anders nicht gewährleistet werden kann, namentlich wenn nur die stationäre Behandlung den Schutz vor Selbstgefährdung sicherstellt und die erforderliche Medikamenteneinnahme ausserhalb der Anstalt nicht gewährleistet ist (vgl. Art. 105 Abs. 2, Art. 109 Abs. 3 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_637/2009

Urteil vom 29. September 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
verfahrensbeteiligtes Departement.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2009.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 15. September 2009 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die Verlängerung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 30. Oktober 2009 abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... leidende, zum vierten Mal als Folge einer Exazerbation dieser Krankheit (mit Ängsten und Aggressivität) eingewiesene Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die notwendigen neuroleptischen Medikamente nicht mehr einnehmen würde und innert kurzer Zeit wiederum wegen Selbstgefährdung in die Klinik eingewiesen werden müsste,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Verwaltungsgerichts festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Klinik Y.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die regelmässige Medikamenteneinnahme ausserhalb der Klinik sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem verfahrensbeteiligten Departement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentpsychiatric hospitalizationself-harm riskfactual reviewconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal challenged the cantonal factual findings with sufficient constitutional reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant raised no factual objections, so the Federal Supreme Court was bound by the cantonal findings.

Extrahierte Begründung

Under Arts. 105(1), 97(1), and 106(2) BGG, factual findings may be reviewed only if specifically and constitutionally challenged; no such challenge was made.

Kernrechtsfrage

Whether the continued involuntary psychiatric detention under Art. 397a(1) ZGB was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. On the established facts, station-ary treatment remained necessary because the appellant needed protection from self-harm and medication compliance could only be secured in hospital.

Extrahierte Begründung

A person with mental illness may be kept in an appropriate institution when necessary personal care cannot otherwise be provided; the cantonal court's assessment satisfied this standard.

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