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5A_632/2007 ΓÇó Non-payment of advance costs leads to non-entry
5A_632/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung17.12.2007Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with a complaint in debt-enforcement matters after the appellant had been ordered to pay an advance on costs. The appellant did not pay within the unextendable grace period and also failed to provide the required debit confirmation. A late request to reconsider the earlier refusal of legal aid was rejected because it contained no arguments casting doubt on that refusal. The Court therefore did not enter into the complaint and ordered the appellant to pay CHF 200 in court costs.
Art. 62 Abs. 3 and Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; non-payment of the advance on costs after warning and expiry of an unextendable grace period leads to non-entry. If the advance is to be paid by payment order, timely debit to a Swiss post or bank account must be evidenced by the required confirmation within the prescribed period. A reconsideration request against a refusal of legal aid is inadmissible in substance where it raises no arguments capable of questioning the earlier decision; in such a case, the complaint is not examined and costs are imposed on the defaulting party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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5A_632/2007/bnm
Urteil vom 17. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändungsvollzug.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2007 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 27. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 6. November 2007 samt Formular vom 12. November 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 1. Dezember 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am vorletzten Tag der Nachfrist ein (sinngemässes) Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 6. November 2007 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann