Appeal withdrawn; federal proceedings struck off with no costs

5A_63/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung12.02.2008Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his federal complaint against a decision of the Solothurn debt-enforcement supervisory authority. The President of the Second Civil Law Division therefore struck the proceedings off the list and waived federal court costs. The order was notified to the parties and to the supervisory authority.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 BZP: Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens; bei Rückzug kann der Abteilungspräsident ohne Weiteres das Verfahren als erledigt abschreiben. Ist eine Kostenauflage nicht angezeigt, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_63/2008/bnm

Verfügung vom 12. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Pfändung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 18. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 18. Dezember 2007 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 11. Februar 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dessen Schreiben vom 7. Februar 2008) auf die Erhebung von Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet wird,

verfügt der Präsident:
1.
Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_63/2008 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementwithdrawalstrike offcourt costssupervisory complaint