Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; appellate review of a non-entry decision: a complaint must specifically and substantively engage with the reasoning of the challenged non-entry order. Mere repetition of factual assertions or collateral explanations does not satisfy the requirement of concise legal reasoning. Where the appellant fails to confront the decisive considerations of the cantonal authority, the Federal Supreme Court will not enter in simplified procedure. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
5A_629/2025
Urteil vom 7. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Hinwil,
Gossauerstrasse 14, 8340 Hinwil.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Juli 2025 (PS250187-O/U).
In der von der Gemeinde U.________ für eine Forderung von Fr. 31'647.75 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx stellte das Betreibungsamt Hinwil dem Schuldner die Pfändungsankündigung zu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde mit Urteil vom 20. Juni 2025 ab. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 22. Juli 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Beschwerde vom 2. August 2025 wendet sich der Schuldner an das Bundesgericht.
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen unabhängig von einer Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG i.V.m. Art. 19 SchKG).
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Das Obergericht hat erwogen, dass sich der Beschwerdeführer mit der erstinstanzlichen Entscheidbegründung nicht auseinandersetze und nicht aufzeige, an welchen Mängeln der erstinstanzliche Entscheid leiden soll. Ohnehin würden seine Behauptungen im Zusammenhang mit dem Umzug und dem Erhalt des Rechtsöffnungsentscheides nichts ändern, denn er habe anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung einen Monat zuvor auch auf Nachfragen des Vorderrichters hin keine andere Adresse angegeben und er habe die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides, für den er eine schriftlich begründete Ausfertigung verlangt habe, erwarten müssen, diesen aber trotz Avisierung zur Abholung nicht auf der Post abgeholt.
Mit den obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern er beschränkt sich auf die an der Sache vorbeigehende Behauptung, er habe am neuen Ort aufgrund seiner finanziellen Situation noch kein Postfach eröffnen können, welches ihm die Abholung ermöglicht hätte.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Bundesgerichtliche Urteile werden nicht mündlich verlesen, sondern grundsätzlich schriftlich eröffnet (vgl. Art. 58 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli