Involuntary commitment upheld for lack of substantiated factual challenge

5A_619/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.09.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal decision upholding the appellant's involuntary psychiatric commitment. The Court held that the appellant merely denied the factual findings in general terms and failed to raise the required substantiated constitutional objections. It therefore accepted the cantonal findings that she suffered from a mental illness, lacked insight, and posed a risk to herself and others. On that basis, the commitment under Art. 397a ZGB was federal-law compliant. No court costs were charged.

Regest

Art. 105 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; review of factual findings in an appeal against involuntary commitment under Art. 397a ZGB: the Federal Supreme Court is bound by the cantonal findings unless they are manifestly inaccurate or otherwise unlawful, and such defects must be specifically and precisely alleged. A mere blanket denial of the facts is insufficient. If the lower court has found that a mentally ill person needs inpatient treatment and protection from self- or third-party harm, a commitment to an appropriate institution is lawful where necessary personal care cannot otherwise be provided; the appeal is dismissed as manifestly unfounded (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_619/2011

Urteil vom 15. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt, Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ärztliche Leitung Psychiatriezentrum Z.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid vom 2. September 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 27. August 2011 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum Z.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist der Massnahme am 7. Oktober 2011 ablaufe,

in Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung - erwog, die an einer ... leidende, ... nach akuter Fremdgefährdung (...) eingewiesene Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch Behandlungseinsicht und müsse unbedingt stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung sowohl sich selbst (...) wie auch andere gefährden würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin das Psychiatriezentrum Z.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Psychiatriezentrum Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

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