Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeitsanforderungen an die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid. Im Verfahren vor Bundesgericht kann bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids grundsätzlich nur geprüft werden, ob das Nichteintreten zu Recht erfolgte. Die Beschwerdeschrift muss sich sachbezogen mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen; allgemeine Beanstandungen genügen nicht. Begehren, die ausserhalb des vorinstanzlich beurteilten Streitgegenstands liegen oder dort noch nicht entschieden wurden, sind bundesgerichtlich unzulässig. Ist die Beschwerde offensichtlich aussichtslos, entfällt die unentgeltliche Rechtspflege; die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
5A_609/2025
Urteil vom 7. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat Zürich,
Kammer II, Löwenstrasse 17, Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Kindesvertretung, Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2025 (PQ250032-O/U).
A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der 2016 geborenen C.________, welche unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter steht. Vor der KESB der Stadt Zürich und den zuständigen Rechtsmittelbehörden kam es zu zahlreichen Verfahren im Zusammenhang mit dem begleiteten Besuchsrecht des Beschwerdeführers und weiteren Kindesbelangen.
Mit zwei separaten Eingaben vom 3. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Kindesvertreterin und die Beiständin zu entlassen. Die KESB wies beide Anträge mit Beschluss vom 29. August 2024 ab.
Im diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren vor dem Bezirksrat Zürich wies dieser mit Beschluss vom 22. Mai 2025 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Beschwerdeentscheid steht noch aus.
Gegen diesen Beschluss gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Begehren, er weise die Entscheidung des Bezirksrates in Sachen der Beiständin, in Sachen der Kindesvertreterin und in Sachen der unentgeltlichen Rechtspflege strikt ab. Mit Beschluss vom 30. Juni 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Mit vier Eingaben vom 29. Juli 2025 gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. In einer stellt er die Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides vom 30. Juni 2025 und um Entlassung der Kindesvertreterin, in einer weiteren stellt er zusätzlich ein Begehren um Entlassung der Beiständin und in der dritten Eingabe verlangt er die Aufhebung der Entscheide der KESB, des Bezirksrates und des Obergerichtes sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in allen drei Verfahren und die Bestellung einer Rechtsverbeiständung. Die vierte Eingabe ist mit "Schlussbemerkung" betitelt und der Beschwerdeführer äussert sich darin in allgemeiner Weise zur Verletzung von Kinderrechten gemäss der UN-Kinderrechtskonvention und der Bundesverfassung.
Angefochten ist ein obergerichtlicher Nichteintretensentscheid betreffend die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren. Weil das Obergericht auf das diesbezügliche Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, kann Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur die Frage bilden, ob es zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Nicht Beurteilungsgegenstand bildete jedoch die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im KESB-Verfahren und sodann wäre auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verlangt hätte. Gänzlich ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes steht schliesslich die Entlassung der Beiständin und der Kindesvertreterin; dies war nicht nur nicht Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens, sondern hierüber hat selbst der Bezirksrat noch nicht entschieden. Insbesondere auch diesbezüglich kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2).
Der Beschwerdeführer äussert sich allgemein zu angeblichen Verfehlungen der Kindesvertreterin und der Beiständin sowie zu Kinderrechten. Jedoch nimmt er in keiner der Eingaben einen konkreten Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des Obergerichtes auf die Beschwerde gegen den das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden bezirksrätlichen Beschluss und schon gar nicht tut er mit sachgerichteten Ausführungen dar, inwiefern der diesbezügliche obergerichtliche Beschluss Recht verletzen soll. Alles andere kann wie gesagt von vornherein nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
Das Begehren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe einer Rechtsvertretung scheint sich ausschliesslich auf die kantonalen Verfahren zu beziehen. Ohnehin könnte einem entsprechenden Gesuch für das bundesgerichtlichen Verfahren keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, weil die Beschwerde - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - als von Anfang an aussichtslos zu gelten hätte und es deshalb an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlen würde (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Mutter, der Kindesvertreterin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli