Art. 98 and Art. 106 para. 2 BGG; appeal against an order refusing suspensive effect in bankruptcy proceedings; such orders are interim measures and may be challenged before the Federal Supreme Court only for violation of constitutional rights. Under the strict reasoning requirement, the appellant must, by reference to the contested reasoning, set out in a precise and detailed manner which constitutional rights were violated. A submission that merely attacks the underlying main decision or remains unsupported is inadmissible under Art. 108 para. 1 lit. b BGG. If the appeal is manifestly hopeless, free legal aid must be refused under Art. 64 para. 1 BGG.
5A_606/2025
Urteil vom 30. Juli 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Konkurseröffnung),
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 11., 17. und 22. Juli 2025 (410 25 160).
Mit Entscheid vom 17. Juni 2025 eröffnete das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin den Konkurs über die Beschwerdeführerin.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Weitere Eingaben folgten. Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab. Mit Verfügungen vom 17. und 22. Juli 2025 wies das Kantonsgericht erneute Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung ab.
Gegen diese drei Verfügungen hat die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025 (Postaufgabe) mit zwei separaten Eingaben Beschwerde an das Bundesgericht in Lausanne und in Luzern erhoben.
Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Konkurseröffnung als solche ist jedoch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügungen, sondern nur die vor Kantonsgericht mehrfach verlangte aufschiebende Wirkung. Verfügungen über die aufschiebende Wirkung sind solche über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2). Folglich kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft, dem Konkursamt Basel-Landschaft, dem Handelsregisteramt Basel-Landschaft, dem Grundbuchamt Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg