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5A_606/2009 ΓÇó Insufficient substantiation of appeal against refusal of suspensive effect
5A_606/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung30.10.2009Dismissed
The Federal Supreme Court considered an appeal against a Zürich cassation court order refusing suspensive effect in a costs-related complaint. It held that the appellant failed to deal with the reasoning of the cantonal decision and did not sufficiently substantiate any constitutional violation. Because only constitutional rights can be invoked against provisional-measure decisions, the appeal was manifestly insufficiently reasoned and the Court did not enter upon it. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 98, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of an appeal against a decision on provisional measures. An appeal must in a concise manner address the decisive reasoning of the challenged decision and, with specific reference thereto, indicate which federal or constitutional norms were violated and why. In proceedings concerning provisional measures, only violations of constitutional rights may be invoked. Failure to comply with these substantiation requirements leads to non-entry in simplified procedure (consid. 1). The unsuccessful appellant bears the costs (Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
5A_606/2009
Urteil vom 30. Oktober 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
aufschiebende Wirkung (Lastenbereinigung),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2009.
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen die Verfügung vom 27. August 2009 des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Lastenbereinigung) abgewiesen und der Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers keine aufschiebende Wirkung zuerkannt hat,
in Erwägung,
dass das Kassationsgericht in der Verfügung vom 27. August 2009 erwog, die Nichtigkeitsbeschwerde genüge kaum den Anforderungen gemäss § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/ZH an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb die voraussichtlich geringen Erfolgsaussichten der Beschwerde gegen die Verleihung der aufschiebenden Wirkung sprächen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung vom 27. August 2009 verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann