Non-entry for insufficiently reasoned appeal against bankruptcy opening

5A_604/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung13.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the bankruptcy opening ordered by the Bern High Court. It held that the appellant's submission failed to address the decisive cantonal reasoning and did not meet the specific substantiation requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG. Assertions that the debt was paid and that an agreement existed regarding loss certificates were insufficient, and any supplementation of the showing of solvency was excluded at this stage. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 99 BGG; Beschwerdebegründung und Rügeprinzip: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht konkret aufzeigt, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Pauschale Bestreitungen, blosses Behaupten abweichender Tatsachen oder nachträgliche Ergänzungen des Vorbringens genügen nicht; eine Ergänzung der Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 99 BGG). Bei Nichteintreten wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_604/2011

Urteil vom 13. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________, Stiftung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die über ihn erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und seinerseits den Konkurs mit Wirkung ab Montag, den 8. August 2011, 9.10 Uhr eröffnet hat,
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Schuld sei zwar getilgt, indessen habe der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die weitere kumulative Voraussetzung für eine Konkursaufhebung, d.h. seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht (Art. 174 Abs. 2 SchKG), der Beschwerdeführer begnüge sich nämlich mit der Behauptung der (mit einer Ausnahme angeblich erfolgten) Zahlung aller betriebener Beträge, Unterlagen für das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit reiche der Beschwerdeführer jedoch (abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug) nicht ein, weshalb die Geschäftslage der Einzelfirma des Beschwerdeführers nicht bekannt sei, mangels Beweismitteln erscheine die behauptete Zahlung nicht als glaubhaft, sodann habe sich der Beschwerdeführer über die 10 Verlustscheine über Fr. 100'000.-- überhaupt nicht geäussert und damit auch nicht glaubhaft gemacht, Anstrengungen zu deren Tilgung unternommen zu haben, aus den Akten seien solche Anstrengungen ebenso wenig ersichtlich, gerade das Vorliegen dieser Verlustscheine sei ein gewichtiges Argument gegen die Zahlungsfähigkeit,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Konkursbetreibung für Krankenkassenprämien anzuzweifeln (vgl. BGE 125 III 250), die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu behaupten und eine Einigung über die Verlustscheine geltend zu machen, zumal eine Ergänzung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren zum Vornherein ausgeschlossen ist (Art. 99 BGG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 8. August 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, dem Handelsregisteramt des Kantons Bern, dem Konkursamt A.________ und dem Grundbuchamt A.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

bankruptcy openinginadmissibilityreasoned appealsolvencyloss certificatessuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive reasons of the cantonal decision and therefore lacked a legally sufficient substantiation.

Extrahierte Begründung

An appeal under Art. 42 BGG must explain, by reference to the challenged reasoning, which legal norms were violated; constitutional complaints must likewise be specifically and detailedly argued. The appellant merely disputed the debt enforcement and asserted payment and settlement of loss certificates without addressing the decisive finding on lack of rendered proof of solvency.

Kernrechtsfrage

Whether the motion for suspensive effect remained pending.

Extrahierter Entscheid

It became moot once the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

The procedural request for suspensive effect falls away with the dismissal of the appeal at the admissibility stage.

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