Inadmissibility for insufficiently reasoned appeal

5A_603/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.10.2007Inadmissible

Zusammenfassung

X.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal supervisory decision in debt-enforcement matters. The President of the Second Civil Law Division held that the filing did not comply with the statutory reasoning requirements: it did not engage with the cantonal decision and did not show any violation of federal law or constitutional rights. The appeal was therefore declared manifestly inadmissible in summary procedure. No court fee was charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen. Die Beschwerdeschrift muss sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt; bei Verfassungsrügen ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Eine bloss appellatorische oder gänzlich unbegründete Eingabe ist offensichtlich unzulässig und führt im vereinfachten Verfahren zum Nichteintreten. Die Entschädigungs- und Kostenfrage richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ein Verzicht auf die Erhebung der Gerichtsgebühr ist zulässig.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_603/2007 /bnm

Urteil vom 31. Oktober 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz-Peter Kühnis,
Betreibungsamt A.________,

Gegenstand
Pfändungsurkunde,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. August 2007.

hat nach Einsicht
in den Entscheid vom 28. August 2007 des Obergerichts des Kantons Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, das eine Beschwerde im Rahmen der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in die dem Bundesgericht am 18. Oktober 2007 zugegangene, als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführerin,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass in der Beschwerdeschrift m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG) sind, wobei der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, zumal sie überhaupt nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung zu entscheiden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht von Appenzell A.Rh., Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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