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5A_6/2013 ΓÇó Federal appeal dismissed for insufficient reasoning in debt enforcement case
5A_6/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung08.01.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint concerning the nullity of a debt enforcement against a law firm. It held that the filing failed to comply with the statutory reasoning requirements because it did not engage with the decisive cantonal grounds and did not properly demonstrate any violation of federal or constitutional law. To the extent the appellant also challenged the lower supervisory authority's decision, the complaint was inadmissible because only final cantonal decisions may be appealed. The appellant was ordered to pay CHF 500 in court costs and received no party compensation.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 75 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht. Auf eine Beschwerde ist nicht einzutreten, wenn sie sich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen kantonalen Entscheids auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form aufzeigt, welche Bundes- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Rügen müssen klar, detailliert und anhand der Entscheidgründe erhoben werden; pauschale Kritik genügt nicht. Soweit zudem ein nicht letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten wird, ist die Beschwerde unzulässig. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet das präsidierende Mitglied; bei Unterliegen werden die Kosten auferlegt und regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen.
{T 0/2}
5A_6/2013
Urteil vom 8. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ Rechtsanwälte,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtigkeit einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Dezember 2012 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde erfolgte) Nichtigerklärung einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin für eine Forderung von 3,5 Millionen Franken (samt Anweisung an das Betreibungsamt zur Löschung des Eintrags und Nichtmitteilung an Dritte) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer mache seine Forderung gegenüber der Bank A.________ geltend, betreibe jedoch die Beschwerdegegnerin (Anwaltskanzlei und Mandatarin der Bank), weil die Bank wegen ihres ausländischen Sitzes in der Schweiz nicht betrieben werden könne, die Betreibung erfolge somit nicht zur Durchsetzung einer Forderung gegen die Beschwerdegegnerin, sondern zum Zweck der Schikanierung und Zermürbung der Beschwerdegegnerin, die das erwähnte Mandat übernommen habe, für eine Retorsionsmassnahme sprächen (abgesehen vom Fehlen jedwelcher vertraglicher oder ausservertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien) auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den Inkassobemühungen der Beschwerdegegnerin und der Betreibung sowie der hohe, mit der Forderung gegen die Bank identische Forderungsbetrag, ausserdem gehe es dem Beschwerdeführer darum, die Beschwerdegegnerin als Anwaltskanzlei in ihrer Kredit- und Vertrauenswürdigkeit zu schädigen, die vom Beschwerdeführer angehobene Betreibung erweise sich unter diesen Umständen als rechtsmissbräuchlich und daher als nichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Dezember 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann