Non-entry for unpaid advance on costs

5A_6/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung15.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into a complaint concerning the calculation of the subsistence minimum because the appellant failed to pay the required CHF 300 advance on costs within the non-extendable deadline and did not provide proof of timely debit. The complaint was declared inadmissible under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 50 were charged to the appellant under Art. 66(1) BGG.

Omnilex-Regeste

Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der nicht erstreckbaren Nachfrist führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Wird der Vorschuss trotz ausdrücklicher Androhung nicht rechtzeitig bezahlt und auch die bei Zahlungsauftrag erforderliche Belastungsbestätigung nicht innert Frist eingereicht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Eingabe ein. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_6/2010

Urteil vom 15. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Existenzminimumsberechnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Januar 2010 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 5. Januar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 300.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 20. Januar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ungeachtet des weiteren Schreibens vom 4. Februar 2010) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

advance on costsnon-entryinadmissibilitydebt enforcementcourt costsdeadline

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint is admissible despite failure to pay the advance on costs within the non-extendable deadline.

Extrahierter Entscheid

The complaint is inadmissible because the appellant neither paid the advance nor proved timely debit in the prescribed manner.

Extrahierte Begründung

After a warning under Art. 62(3) BGG, the appellant failed to comply with the non-extendable grace period; under Art. 108(1)(a) BGG the court must not enter into the complaint.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

Court costs are imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the complaint is not entered into, the appellant bears the costs under Art. 66(1) BGG.

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