Non-entry for insufficiently reasoned appeal in civil commitment case

5A_596/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung31.08.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ challenged a cantonal judgment confirming her temporary placement in a psychiatric clinic under former Art. 397a ZGB. The Federal Supreme Court held that the appeal under Art. 72 ff. BGG was inadmissible because it contained no reasoning directed at the cantonal decision, despite an adequate warning in the lower-court appeal instruction. The case was decided by the president in simplified procedure under Art. 108 BGG. No court costs were charged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Fehlt eine solche sachbezogene Begründung vollständig, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Eine einlässliche kantonale Rechtsmittelbelehrung vermag das Fehlen einer bundesgerichtlichen Begründung nicht zu ersetzen (vgl. Erwägungen).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_596/2010

Urteil vom 31. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
Ambassadorendorf, 4500 Solothurn,
vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit, Kindes- und Erwachsenenschutz, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 12. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Postaufgabe: 27. August 2010) gegen das Urteil vom 12. August 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 27. Juli 2010 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete, bis zum 6. September 2010 befristete Zurückbehaltung in der Psychiatrischen Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer ... Erkrankung leidende, notfallmässig in die Klinik eingelieferte Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil sie zu Hause ihren 84-jährigen Ehemann in seiner Gesundheit akut gefährden würde, die ... Akutstation der Klinik sei für die Beschwerdeführerin zurzeit die geeignete Institution,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht - trotz einlässlicher verwaltungsgerichtlicher Rechtsmittelbelehrung - keine auf das Urteil des Verwaltungsgerichts bezogene Begründung enthält,
dass somit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

civil commitmentinadmissibilityreasoned appealnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirement under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The appeal did not contain any argument directed at the cantonal judgment and therefore did not satisfy the reasoning requirement.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must explain in condensed form how the challenged decision violates law; here, despite a detailed cantonal warning, no such case-related reasoning was provided.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Extrahierter Entscheid

No. The deficient reasoning justified non-entry in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

Because the appeal lacked a challenge to the cantonal judgment, non-entry under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG was mandatory.

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