{T 0/2}
5A_596/2007 /blb
Urteil vom 17. Oktober 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
gegen
Gegenstand
Paulianische Anfechtungsklage/Verfügungsbeschränkung,
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Am 15. Dezember 2006 beschloss das Bezirksgericht G.________:
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staat und Stadt Zürich, dem Kanton Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: