Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerde und offensichtliche Unzulässigkeit. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist zwingend; nach ihrem unbenutzten Ablauf ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob die Eingabe den Anfechtungswillen hinreichend erkennen lässt, kann offenbleiben, wenn die Beschwerde ohnehin verspätet ist. Kosten können nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausnahmsweise erlassen werden, wenn die konkreten Umstände dies rechtfertigen.
5A_592/2025
Urteil vom 1. Oktober 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Gabel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 29. Januar 2025 (LC240053-O/U).
Mit Urteil vom 3. Dezember 2024 schied das Bezirksgericht Zürich die Ehe zwischen der in Serbien lebenden Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner. Es hielt fest, dass kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, mangels relevantem Guthaben keine Teilung von Austrittsleistungen vorzunehmen ist und die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Ferner trat es (in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Standpunkt der Beschwerdeführerin) in Bezug auf die Belange der in den Jahren 2018 und 2019 geborenen Kinder, welche nicht in der Schweiz wohnen, mangels Zuständigkeit nicht ein.
Auf die Berufung, mit welcher die Beschwerdeführerin Kindesunterhalt verlangte, trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2025 mangels Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Scheidungsurteils nicht ein. Der Berufungsentscheid wurde der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2025 zugestellt.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Am 4. August 2025 und am 19. September 2025 gingen weitere Eingaben ein.
Die Beschwerdeführerin spricht in ihrer Eingabe vom 22. Juli 2025 davon, dass sie das Bundesgericht und später auch die UNO über die schwerwiegenden Verstösse gegen die Grundrechte ihrer Kinder, welche von Bildung und Betreuung ferngehalten würden, sowie über die jahrelange Untätigkeit der zuständigen Schweizer Behörden informieren wolle. Daraus ist kein hinreichender Beschwerdewille in Bezug auf den obergerichtlichen Berufungsentscheid ersichtlich. Ein solcher könnte höchstens den zwei weiteren Eingaben entnommen werden, in welchen sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die kantonalen Gerichte hätten die Kindesbelange behandeln müssen.
Die Frage des Beschwerdewillens kann indes offen bleiben, weil die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG seit Monaten abgelaufen ist und deshalb auf die Beschwerde so oder anders nicht eingetreten werden kann.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli