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5A_592/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance
5A_592/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.10.2008Inadmissible
X.________ challenged a Bern cantonal supervisory decision concerning the seizure of a bank account. The Federal Supreme Court noted that the appellant failed to pay the requested CHF 1,000 cost advance even after an extension of time and also failed to provide proof of timely payment. It therefore refused to enter into the appeal under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 200.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz angesetzter Nachfrist führt zum Nichteintreten. Wird der verlangte Vorschuss weder fristgerecht einbezahlt noch der rechtzeitige Zahlungsnachweis erbracht, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein. Die Säumnis bewirkt zudem die Kostenauflage zulasten der beschwerdeführenden Partei nach Art. 66 Abs. 1 BGG (vgl. Erw. 1).
{T 0/2}
5A_592/2008/bnm
Urteil vom 23. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung eines Kontos,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. August 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- auch innerhalb der ihm mit Verfügung vom 2 Oktober 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden