Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Wird lediglich der Entscheid der unteren Instanz beanstandet oder auf nicht mehr streitige Punkte zurückgekommen, ohne die tragenden Erwägungen der Vorinstanz anzugreifen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 75 BGG). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, wenn das Rechtsmittel von vornherein aussichtslos ist. Bei Nichteintreten trägt die beschwerdeführende Partei die Gerichtskosten.
5A_584/2025
Urteil vom 12. August 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Einkommenspfändung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen Beschuss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Juli 2025 (PS250169-O/U).
In der gegen den Beschwerdeführer vollzogenen Einkommenspfändung Nr. xxxerliess das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 6. März 2025 die Anzeige an den Arbeitgeber, der aufgefordert wurde, dem Betreibungsamt den das monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 1'480.-- übersteigenden Betrag zu überweisen.
Am 13. März 2025 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die Einkommenspfändung Beschwerde beim Bezirksgericht Winterthur. Mit Pfändungsurkunde vom 19. März 2025 wurde das betreibungsrechtliche Existenzminimum auf Fr. 4'795.-- erhöht und eine angepasste Anzeige an den Arbeitgeber erlassen. Mit Urteil vom 28. Mai 2025 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es sie nicht als gegenstandslos abschrieb.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 13. Juni 2025 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 3. Juli 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht trat es nicht ein. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Rechtsmittelverfahren wies es ab. Es erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 17. Juli 2025 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung an das Betreibungsamt zur Neubeurteilung. Die Lohnpfändung vom 6. März 2025 und die Revision vom 19. März 2025 seien aufzuheben. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor der "Vorinstanz" und vor Bundesgericht. Am 22. Juli 2025 hat er eine weitere Eingabe eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Erwägungen II.2.1 und II.2.2 des angefochtenen Entscheids. Darin hat das Obergericht jedoch bloss in indirekter Rede die Erwägungen des Bezirksgerichts wiedergegeben. Der Entscheid des Bezirksgerichts ist beim Bundesgericht nicht anfechtbar, sondern einzig der Entscheid des Obergerichts (Art. 75 BGG). Der bezirksgerichtliche Entscheid wäre vor Obergericht zu beanstanden gewesen. Der Beschwerdeführer kann vor Bundesgericht zudem nicht auf Themen zurückkommen, die zwar Gegenstand des bezirksgerichtlichten Verfahrens waren, die er aber vor Obergericht offenbar nicht mehr angesprochen hat (Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit, Arbeitswegkosten, Steuern).
Soweit nachvollziehbar bestreitet der Beschwerdeführer - anders als vor Obergericht - nicht mehr, dass einzig tatsächlich bezahlte Beträge bei den Ausgaben im Existenzminimum berücksichtigt werden können (Effektivitätsgrundsatz). Zwar verlangt er am Rande eine grundlegende Änderung der Rechtsprechung, doch führt er nicht aus, worauf er damit abzielt. Er bezieht sich in diesem Zusammenhang auf eine frühere Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 4A_322/2025 vom 30. Juni 2025; vgl. ferner Urteil 5A_339/2025 vom 12. Mai 2025) und beklagt sich über die Nichtbeachtung von amtlichen Fehlentscheidungen, die einen massiven und unverhältnismässigen Aufwand auslöse. Darauf ist nicht einzugehen. Hingegen macht er geltend, er habe dem Betreibungsamt die Akten vorgelegt. Bei Unklarheiten sei das Betreibungsamt verpflichtet, weitere Akten zu verlangen, statt in das Existenzminimum einzugreifen. Das Obergericht meine nun, dass dies nicht nötig sei. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwieweit in diesem Zusammenhang Recht verletzt worden sein soll. Er übergeht ausserdem, dass das Betreibungsamt ihn gemäss den obergerichtlichen Feststellungen bereits am 23. Januar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass Zahlungsbelege der letzten drei Monate für die Wohnungsmiete, die Krankenkassenprämie und die Alimente einzureichen seien, und dass das Betreibungsamt den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers später erneut auf die fehlenden Zahlungsbelege hingewiesen hat. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Betreibungsamt danach nochmals hätte nachfragen müssen. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen hat er keine Belege für die regelmässige Bezahlung der Mietzinse und Krankenkassenprämien eingereicht und diese sind in der Folge in der Existenzminimumsberechnung nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass solche Belege in den von ihm dem Betreibungsamt angeblich eingereichten Akten zu finden gewesen wären. Schliesslich bezieht sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 22. Juli 2025 auf Art. 22 SchKG. Dazu gehörten völlig grundlos vorgenommene Pfändungen (z.B. infolge Aberkennungsklage) nebst den unklaren und missverständlichen Kollokationen. Einen Zusammenhang dieser Ausführungen mit dem vorliegenden Verfahren stellt er nicht her.
Im Hinblick auf die unentgeltliche Rechtspflege macht der Beschwerdeführer geltend, der Antrag sei als "nicht ansatzweise begründet" bezeichnet worden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Vorinstanz nicht in das Existenzminimum eingegriffen habe, negiere sie, dass jede Pfändung beim Schuldner bis zum Existenzminimum erfolge. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss diesen Ausführungen und gemäss den Anträgen (oben E. 1) die unentgeltliche Rechtspflege vor Bezirksgericht nicht mehr Verfahrensthema zu sein scheint, auch wenn der Beschwerdeführer zuweilen nicht nur das Obergericht, sondern auch das Bezirksgericht als "Vorinstanz" bezeichnet. Er bezieht sich jedenfalls nicht auf die entsprechenden Erwägungen des Obergerichts. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht geht der Beschwerdeführer nicht auf die Eventualerwägung ein, wonach das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit (und nicht nur wegen ungenügender Darlegung der Mittellosigkeit) abzuweisen wäre.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg