Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for admissibility of a federal appeal against a non-entry decision. The appellant must, by reference to the reasoning of the cantonal decision, set out in a concise and specific manner why the refusal to enter into the appeal is unlawful. A polemical or unintelligible submission, or one that merely reargues the merits of the underlying dispute, is insufficient. If these requirements are not met, the Federal Supreme Court does not enter into the appeal in simplified procedure. Art. 66 Abs. 1 BGG allows waiver of court costs in view of the circumstances.
5A_584/2023
Urteil vom 15. August 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollstreckung Besuchsrecht,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. Juli 2023 (ZK2 2023 47).
Im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines Besuchsrechts trat das Bezirksgericht March mit Verfügung vom 2. Juni 2023 mangels Leistung des Kostenvorschusses auf die Klage des Beschwerdeführers nicht ein. Es erwog, das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abgewiesen worden und auf das erneut gestellte sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht habe.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 27. Juli 2023 mangels von Anträgen und mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein.
Gegen diese Verfügung sowie offenbar auch gegen einen Strafbefehl wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2023 (Postaufgabe 8. August 2023) an das Bundesgericht.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren kann nur ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid sein, wie er mit der Verfügung vom 27. Juli 2023 vorliegt. Gegen einen Strafbefehl wäre zuerst der Instanzenzug zu durchlaufen.
Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Der Beschwerdeführer legt in seiner polemischen und in der Sache kaum verständlichen Eingabe nicht dar, dass und inwiefern er im kantonalen Rechtsmittelverfahren Anträge gestellt und seine Beschwerde hinreichend begründet hätte. Sinngemäss bringt er zum Ausdruck, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen gewesen wäre. Dies betrifft aber nicht die Eintretensfrage im Rechtsmittelverfahren, sondern diejenige im erstinstanzlichen Verfahren.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli