Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_583/2011Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung05.09.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court declared inadmissible a complaint against a cantonal decision refusing to entertain an appeal concerning definitive debt enforcement for CHF 41,500 plus interest. The appellant also improperly challenged the first-instance enforcement order and the underlying settlement. The court held that the complaint did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and merely disputed the validity of the enforcement title. The simplified procedure under Art. 108 BGG applied. Court costs of CHF 700 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 72 ff., 75 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2, 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Zulässigkeit und Begründung einer Beschwerde gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide zulässig. Sie muss in gedrängter Form anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechtsnormen verletzt sein sollen; blosse Kritik an der Sache oder an der Gültigkeit des Vollstreckungstitels genügt nicht. Auch Verfassungsrügen sind qualifiziert zu begründen. Wird auf die tragenden Erwägungen nicht eingegangen, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_583/2011

Urteil vom 5. September 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Juni 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 41'500.-- (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, gemäss dem erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid beruhe die Betreibungsforderung auf einem vor dem Friedensrichter Weggis abgeschlossenen, materiell rechtskräftigen und vollstreckbaren Vergleich, mangels Stellungnahme des Beschwerdeführers sei von der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin auszugehen, eine Tilgung oder Stundung gehe aus den Akten nicht hervor und werde vom Beschwerdeführer weder dargetan noch belegt, mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Obergericht nicht auseinander, auch vor Obergericht mache dieser weder Tilgung noch Stundung noch Verjährung geltend, sondern beschränke sich auf eine Auflistung von Belegen, auf die - den minimalen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht entsprechende - Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Gerichtsentscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht und die Aufhebung sowohl des gerichtlichen Vergleichs wie auch der Betreibung beantragt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. Juni 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. September 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementdefinitive debt enforcementadmissibilityreasoning requirementsnon-entrysimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint was admissible despite targeting the first-instance enforcement decision as well as the cantonal appellate decision.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible insofar as it attacked the first-instance decision and sought annulment of both the settlement and the debt enforcement.

Extrahierte Begründung

A federal complaint under Art. 72 ff. BGG lies only against final cantonal judicial decisions.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint satisfied the federal reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

It did not. The appellant failed to address the decisive reasoning of the cantonal court and merely disputed the validity of the enforcement title.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the complaint must specifically engage with the challenged reasoning and show which federal or constitutional norms were violated; this was not done, so summary non-entry under Art. 108(1)(a) and (b) BGG was warranted.

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