Appeal discontinued after withdrawal; no costs

5A_580/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung21.08.2013Dismissed

Zusammenfassung

The appellant withdrew his appeal against the cantonal decision ordering involuntary placement. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings by presidential order and, given the circumstances, waived court costs. The order was notified to the appellant, the KESB Bern, and the cantonal appellate court.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde im bundesgerichtlichen Verfahren; ist die Beschwerde zurückgezogen, schreibt der Abteilungspräsident das Verfahren ab. Die Kostenfrage beurteilt sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; ausnahmsweise kann bei den Umständen von der Erhebung von Kosten abgesehen werden (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 73 BZP).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_580/2013

Verfügung vom 21. August 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern, Weltpoststrasse 5, Postfach 128, 3000 Bern 15.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. August 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. August 2013 gegen den vorgenannten Entscheid,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. August 2013,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 12. August 2013 mit Schreiben vom 16. August 2013 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und umständehalber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Schlagwörter

involuntary placementwithdrawaldiscontinuancecourt costsappeal withdrawal