Involuntary commitment upheld for lack of factual challenge

5A_58/2010Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung26.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal decision upholding the appellant’s involuntary placement in a psychiatric center. It held that the appellant did not challenge the factual findings in a constitutionally cognizable way, so the cantonal court’s findings on illness, need for treatment, and danger were binding. On those facts, the commitment under Art. 397a ZGB was lawful because adequate care could not otherwise be ensured and inpatient treatment was necessary to protect both the appellant and others. No court costs were imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 397a ZGB; Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 109 BGG; review of involuntary commitment and scope of factual control: the Federal Court is bound by the cantonal findings unless the appellant specifically alleges and substantiates manifest factual error or another federal or constitutional violation. Absent such grievances, the court accepts the findings of illness, treatment need, and self- or third-party danger. Under Art. 397a ZGB, placement is lawful where necessary personal care cannot otherwise be provided; in assessing necessity, the burden posed to the surrounding environment may also be considered (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_58/2010

Urteil vom 26. Januar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsstatthalteramt Thun, 3600 Thun,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 8. Januar 2010.

Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 23. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht - nach Anhörung des Beschwerdeführers und unter Verweis u.a. auf das ärztliche Gutachten vom 17. Dezember 2009 sowie den vorausgegangenen Rekursentscheid vom 27. November 2009 - erwog, der Beschwerdeführer leide an einer und bedürfe (aus den im Gutachten und im Vorentscheid genannten Gründen) weiterhin des geschützten Rahmens in einer psychiatrischen Klinik,
dass im Gutachten und im Rekursentscheid festgestellt bzw. erwogen worden war, der an einer langjährigen leidende, bereits mehrmals hospitalisierte Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich der dringend benötigten Behandlung entzöge und sowohl sich selbst (schwere Verwahrlosungstendenz) wie auch andere (aggressive Durchbrüche) gefährden würde, zumal der Beschwerdeführer (nach Hausverbot für die elterliche Wohnung) obdachlos sei und zuerst eine betreute Wohnform (inkl. begleitende ärztliche Behandlung) organisiert werden müsse,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in das Psychiatriezentrum A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, die der Beschwerdeführer für seine Umgebung darstellt (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Schlagwörter

involuntary commitmentpsychiatric hospitalizationfactual reviewself-endangermentthird-party dangerlack of legal challengecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal court could review the cantonal factual findings despite the appeal.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant raised no specific factual or constitutional objections, so the cantonal findings were binding.

Extrahierte Begründung

Under Art. 105(1) BGG, the Federal Court is bound by the facts unless they are shown to be manifestly incorrect or otherwise unlawful; such a challenge must be specifically pleaded under Art. 106(2) BGG, which did not occur here.

Kernrechtsfrage

Whether the involuntary commitment under Art. 397a ZGB was lawful.

Extrahierter Entscheid

Yes. On the established facts, psychiatric hospitalization remained necessary because adequate personal care could not otherwise be provided and protection against self- and third-party harm required inpatient treatment.

Extrahierte Begründung

The medical findings showed a long-standing illness, lack of insight, need for treatment, homelessness, and danger of neglect and aggression; the burden on the surroundings could also be considered under Art. 397a(2) ZGB.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court expressly waived court fees in this summary procedure.

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