Non-entry for insufficiently reasoned appeal in guardianship case

5A_567/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.08.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal order that had struck a guardianship appeal off the list after withdrawal. The Federal Court held that the appeal either challenged matters not covered by the cantonal order or failed to meet the duty to reason the appeal. Because the appellant did not engage with the cantonal reasoning and did not demonstrate a violation of federal or constitutional law, the Court refused to enter into the appeal in simplified proceedings. No court costs were charged, making the request for legal aid moot.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, welche Bundes- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Werden bloss nicht vom Anfechtungsobjekt erfasste Rügen erhoben oder fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den kantonalen Erwägungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (vgl. Art. 64 BGG i.V.m. Kostenentscheid).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_567/2012

Urteil vom 7. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand
Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. August 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 2. August 2012 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfügung des Kantonalen Vormundschaftsamtes betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde Y.________ erfolgte Verbeiständung des Beschwerdeführers) als zufolge Beschwerderückzugs abgeschrieben, auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet und die Parteikosten wettgeschlagen hat,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde vom 23. Juli 2012 mit Eingabe vom 27. Juli 2012 zurückgezogen, weshalb das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werden könne, der geringe Aufwand rechtfertige einen Verzicht auf Verfahrenskosten, die Parteikosten seien wettzuschlagen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Rügen erhebt, die nicht Gegenstand der allein anfechtbaren Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. August 2012 bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts vom 2. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnon-entrylegal aidcourt costsguardianshipwithdrawal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the admissibility and reasoning requirements under the BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the decisive cantonal reasoning or show any violation of federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

The appeal was either outside the scope of the challenged order or insufficiently reasoned under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, so non-entry was required under Art. 108(1)(a)-(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be levied and whether the request for legal aid was still relevant.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged, and the legal-aid request became moot.

Extrahierte Begründung

Since no court costs were imposed, the request for unentgeltliche Rechtspflege no longer had any practical purpose.

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