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5A_566/2008 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance on appeal
5A_566/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung07.10.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the debt-enforcement appeal because the appellant failed to pay the CHF 500 advance on costs within the non-extendable grace period and did not provide proof of timely debit after a payment order. The prior warning under Art. 62(3) BGG was therefore triggered, and the Court issued a non-entry decision under Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses. Wird der innert Frist auferlegte Vorschuss trotz Nachfrist unter Nichteintretensandrohung weder bar eingezahlt noch zugunsten der Gerichtskasse am Postschalter geleistet oder mittels belastungsbestätigtem Zahlungsauftrag fristgerecht nachgewiesen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Nichterbringung des Nachweises der rechtzeitigen Kontobelastung steht der rechtzeitigen Vorschussleistung gleich. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden in diesem Fall der säumigen beschwerdeführenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5A_566/2008/don
Urteil vom 7. Oktober 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Aargau und Einwohnergemeinde Y.________,
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Juli 2008 des Obergerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 10. September 2008 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 1. September 2008 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 15. September 2008 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann