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5A_563/2007 ΓÇó Non-entry for failure to pay court advance
5A_563/2007Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.12.2007Inadmissible
The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the appeal because the appellant failed to pay the CHF 1,000 court advance despite a non-extendable grace period and warning of non-entry. The court found that neither cash payment nor payment at a post office counter had been made, and no timely debit confirmation was produced. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 300.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 lit. a and Art. 66 Abs. 1 BGG; non-payment of court advance after non-extendable grace period and warning of non-entry. Where the appellant fails to pay the ordered advance within the prescribed period and does not furnish the required proof of timely payment by account debit, the appeal is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. The sanction applies irrespective of the merits of the appeal; the party in default bears the court costs pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 1).
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5A_563/2007 /blb
Urteil vom 6. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung des Scheidungsurteils),
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender Verfügung vom 4. Oktober 2007 sowie nach sein Sistierungsgesuch abweisender Verfügung vom 30. Oktober 2007) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. November 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 21. November 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: