Non-entry for insufficiently reasoned appeal in debt-defeasance case

5A_561/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung06.08.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. and Y. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal decision that had upheld non-entry on their debt-defeasance action because the advance on costs had not been paid and legal aid had been denied as hopeless. The Federal Supreme Court held that the complaint did not engage with the decisive reasoning of the cantonal judgment and merely argued the merits. As the filing did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the Court did not enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG. Court costs of CHF 500 were imposed jointly and severally on the appellants.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Bloss materielle Kritik an der Streitsache genügt nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch BGE 133 IV 286; 134 I 83). Die Kostenfolgen richten sich bei Unterliegen nach Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_561/2012

Urteil vom 6. August 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aberkennungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung der Beschwerdeführer gegen einen erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid (androhungsgemässes Nichteintreten mangels Vorschusszahlung auf die Aberkennungsklage der Beschwerdeführer über Fr. 649'000.-- nach Abweisung deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Berufungsschrift der Beschwerdeführer enthalte zwar eine materiellrechtliche Begründung, mit den entscheidenden prozessrechtlichen Erwägungen der ersten Instanz setzten sich die Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander, mangels Sachbezogenheit erweise sich die Berufung als offensichtlich unbegründet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es auch vor Bundesgericht nicht genügt, die materiellrechtliche Seite des Rechtsstreites zu erörtern,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den solidarisch haftenden Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

non-entryreasoned appealcost advancelegal aidsimplified proceedingscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint to the Federal Supreme Court met the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The appellants did not address the decisive reasoning of the cantonal decision and merely discussed the merits.

Extrahierte Begründung

A federal complaint must show, in a concise manner and by reference to the contested reasoning, how federal law or constitutional rights were violated. Since the filing did not engage with the cantonal reasoning, it was insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite the lack of adequate reasoning.

Extrahierter Entscheid

No. The Federal Supreme Court refused to enter into the matter under Art. 108(1)(b) BGG.

Extrahierte Begründung

The submission was manifestly lacking in the required reasoning, so summary non-entry in simplified proceedings was appropriate.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellants, jointly and severally liable, had to bear court costs of CHF 500.

Extrahierte Begründung

As the losing parties, they were liable for costs under Art. 66(1) and (5) BGG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.