Federal appeal dismissed for insufficient reasoning and abuse

5A_550/2013Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung25.07.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, acting through the presiding member in simplified procedure, refused to suspend the case and did not enter upon the appellant's complaint against a cantonal judgment refusing revision of a prior non-entry decision in a negative declaratory action. The Court held that the filing did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements, as it did not meaningfully confront the cantonal court's decisive grounds and instead relied on general accusations, citations, and unsupported objections. The Court also noted abusive litigation conduct and declared criminal complaints inadmissible in this forum. Costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with no party compensation to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 7, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht und missbräuchliche Prozessführung. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und klar aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen; blosse Aufzählungen von Vorwürfen, Normzitationen oder pauschale Bestreitungen genügen nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich zu begründen. Fehlt eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung oder liegt missbräuchliches Vorgehen vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Strafanzeigen sind im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu behandeln. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung fällt bei Nichteintreten grundsätzlich dahin.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

5A_550/2013

Urteil vom 25. Juli 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision (negative Feststellungsklage),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer)

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. April 2013 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um Revision eines Nichteintretensentscheids des Obergerichts (Nichteintreten auf eine - verspätete und keine hinreichende Begründung enthaltende - Berufung des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Verfügung betreffend negative Feststellungsklage) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, sinngemäss berufe sich der Beschwerdeführer in seinem Revisionsschreiben auf neue Tatsachen (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO) und strafbare Handlungen (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO), mangels Vorliegens erheblicher bzw. kausaler, d.h. eine Abänderung des zu revidierenden Entscheids zu Gunsten des Beschwerdeführers bewirkender Tatsachen bzw. Straftaten erweise sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, weshalb dieses abzuweisen sei,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verfahrenssistierung in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG abzuweisen ist,
dass diese Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeige erhebt, weil ausschliesslich die kantonalen Behörden zur Behandlung von Strafanzeigen zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, dem Beschwerdegegner und seiner Frau (wie bereits vor Obergericht) eine Vielzahl von angeblichen Delikten vorzuwerfen, Gesetzesbestimmungen zu zitieren, Gegenforderungen zu behaupten und die obergerichtlichen Erwägungen (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 24. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningrevisionnegative declaratory actionabuse of processcourt costsparty compensationsimplified procedure