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5A_55/2009 ΓÇó Proceedings closed after withdrawal of appeal
5A_55/2009Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung03.02.2009Withdrawn
The appellant withdrew his complaint against the Bern cantonal supervisory decision concerning the right to use a property to be auctioned. The Federal Supreme Court therefore struck the case from the docket as withdrawn by the appellant. Court costs of CHF 150 were imposed on the appellant. The order was notified to the parties and to the Obergericht of the Canton of Bern.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht: Das Verfahren wird durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung; die Kosten sind grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen, sofern keine besonderen Umstände eine andere Verlegung rechtfertigen.
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5A_55/2009/don
Verfügung vom 3. Februar 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Recht zur Nutzung einer zu versteigernden Liegenschaft,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 7. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Bern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 2. Februar 2009 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch die Abteilungspräsidentin (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 150.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann