Non-entry on complaint about silent wage garnishment

5A_544/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal supervisory decision refusing a silent wage garnishment. It held that the appellant failed to deal with the lower court's reasoning and did not substantiate, as required, any violation of federal law or constitutional rights. The simplified procedure applied, and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a complaint to the Federal Supreme Court. A federal complaint must, in a reasoned manner and by reference to the challenged decision, show why the contested reasoning violates federal law; mere assertions are insufficient. Constitutional grievances must be expressly raised and specifically substantiated. Failing such reasoning, the Court will not enter into the matter in simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_544/2012

Urteil vom 24. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Stille Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Weigerung des Betreibungsamtes Y.________, dem Beschwerdeführer eine stille Lohnpfändung zu gewähren, abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nachdem bei ihm erst auf polizeiliche Vorführung hin eine Lohnpfändung habe vollzogen werden können) um Gewährung einer stillen Lohnpfändung ersucht und - allerdings nicht fristgerecht - diverse Belege sowie das Einverständnis der Gläubiger nachgereicht, auf die stille Lohnpfändung bestehe indessen kein Rechtsanspruch, schreibe doch Art. 99 SchKG die Anzeige der Lohnpfändung an den Arbeitgeber vor, die Praxis lasse die stille Lohnpfändung nur unter drei kumulativen Voraussetzungen zu (Glaubhaftmachung der Gefährdung des Arbeitsplatzes durch den Schuldner, Einverständnis sämtlicher Gruppengläubiger, glaubhaftes Versprechen des Schuldners, den gepfändeten Monatsbetrag regelmässig selbst abzuliefern), vorliegend habe das Betreibungsamt aus sachlichen Gründen (fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und eine gewisse Unzuverlässigkeit) und damit im Rahmen seines Ermessens (Art. 93 SchKG) annehmen dürfen, die dritte Voraussetzung, welche das reibungslose Abliefern der Monatsbeträge gewährleisten solle, sei nicht erfüllt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementwage garnishmentadmissibilityreasoning requirementconstitutional complaintnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

The filing did not engage with the cantonal reasoning in a comprehensible way and did not show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

An appeal must address the challenged decision and explain specifically which provisions were violated; constitutional claims must also be clearly and detailedly substantiated. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether there was a basis to review the refusal of silent wage garnishment

Extrahierter Entscheid

No substantive review was undertaken because the complaint was inadmissible.

Extrahierte Begründung

Because the complaint lacked sufficient reasoning under Art. 42 and Art. 106(2) BGG, the Court could not examine the merits.

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