Complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_543/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung24.07.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a seizure record and later appealed to the Federal Supreme Court against the cantonal supervisory authority's non-entry decision. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning and did not properly substantiate any violation of law or constitutional rights. It therefore did not enter into the complaint in simplified procedure. The request for suspensive effect became moot, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning in a complaint to the Federal Supreme Court. A federal complaint must, in direct engagement with the contested reasoning, set out in a concise and substantiated manner which legal norms or constitutional rights were violated and why. Merely repeating previous arguments or making unsubstantial assertions is insufficient. If the pleading lacks such reasoning, the Court will not enter into the matter in simplified procedure. A request for suspensive effect becomes moot if the complaint is not admitted. Costs are borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_543/2012

Urteil vom 24. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsurkunde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Juni 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Y.________ nicht eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung zur Nachreichung ihres angeblichen Notstundungsgesuchs nicht nachgekommen, sie habe in einem vorausgegangenen Verfahren in derselben Sache und mit denselben Rügen (erfolglos) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und beim Bundesgericht erhoben, ihre Rügen seien von beiden Beschwerdeinstanzen rechtskräftig beurteilt worden, die Beschwerdeführerin habe kein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Pfändungsurkunde dargetan, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, der Beschwerdeführerin gehe es allein um die Verzögerung des Betreibungsverfahrens, ihre Prozessführung sei mutwillig, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-- sowie eine Verfahrensbusse in gleicher Höhe aufzuerlegen seien (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Juni 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreilbung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementseizure recordinadmissibilityreasoned complaintconstitutional claimssimplified procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not meaningfully address the cantonal authority's decisive reasoning or show any violation of law or constitutional rights.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must identify the challenged reasoning and, in a concise manner, explain which legal provisions were violated; constitutional claims must be specifically pleaded and substantiated. The appellant failed to do so.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the complaint was declared inadmissible.

Extrahierte Begründung

Because the main proceeding ended with non-entry, there was no longer any basis for interim relief.

Kernrechtsfrage

Costs of the federal proceedings

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

As the unsuccessful party, she is liable for costs under Art. 66 Abs. 1 BGG.

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