Non-entry for insufficiently reasoned complaint against wage garnishment

5A_541/2012Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung20.07.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the debtor's complaint against a wage garnishment. It held that the filing failed to meet the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal supervisory authority's decisive findings and did not substantiate any violation of law or constitutional rights. The complaint was therefore inadmissible under the simplified procedure. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of a federal complaint requires specific, reasoned engagement with the challenged decision. The pleading must, in condensed form, show with reference to the relevant considerations in what respect and for what reasons the previous decision allegedly violates federal law; constitutional grievances must be expressly invoked and substantiated. A mere repetition of factual allegations or a general disagreement with the outcome is insufficient. If the complaint manifestly lacks such reasoning, the Court shall not enter upon it in simplified procedure; costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
5A_541/2012

Urteil vom 20. Juli 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Lohnpfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juli 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben seien vom Betreibungsamt bei der Berechnung der Pfändungsquote übernommen worden, hingegen seien die (erst später geltend gemachten) Bedarfsposten dem Betreibungsamt bei Erlass der angefochtenen Verfügung nicht bekannt gewesen, diese neuen bzw. künftigen Tatsachen müsse der Beschwerdeführer im Rahmen eines Gesuchs um Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt vorbringen, insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen erweise sich diese als unbegründet, nicht zu beanstanden sei die Mitberücksichtigung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers, weil dieses dem Beschwerdeführer bei der Berechnung des Existenzminimums anzurechnen sei, das von ihm selbst erzielte Einkommen von durchschnittlich Fr. 1'100.-- bestreite der Beschwerdeführer nicht, schliesslich könnten seine Ausgaben nur nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, insbesondere sei es dem Betreibungsamt verwehrt, beim Pfändungsvollzug bereits bestehende Schulden sowie rückständige und laufende Steuern zu berücksichtigen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 6. Juli 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Schlagwörter

debt enforcementwage garnishmentadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Extrahierter Entscheid

No. The filing did not engage with the decisive cantonal reasoning and did not show, in a legally sufficient manner, how the cantonal decision violated federal or constitutional law.

Extrahierte Begründung

A complaint under Art. 72 ff. BGG must specifically address the challenged reasoning and explain the alleged violations; constitutional claims must be distinctly pleaded and substantiated. The appellant failed to do so, so non-entry was mandatory under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The unsuccessful appellant bears the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG.

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