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5A_540/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lack of reasoning
5A_540/2008Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung28.08.2008Inadmissible
X.________ challenged a seizure and its execution before the Federal Supreme Court after the Bern cantonal supervisory authority had refused to enter into the complaint. The Federal Supreme Court held that the attempt at a direct federal action was not available in this case and that the submission did not meet the BGG pleading requirements because it did not engage with the cantonal reasoning or properly substantiate constitutional or legal violations. The court therefore did not enter into the appeal and charged the appellant CHF 500 in costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Art. 120 Abs. 1 BGG; ungenügende Begründung und Unzulässigkeit der Direktklage: Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzutun, welche Bundes- oder Verfassungsnormen inwiefern verletzt sein sollen. Verfassungsrügen unterstehen qualifizierter Rüge- und Begründungspflicht. Fehlt eine solche Auseinandersetzung oder wird eine Direktklage ausserhalb der gesetzlich abschliessend geregelten Fälle erhoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Erw. 2-4).
{T 0/2}
5A_540/2008/don
Urteil vom 28. August 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
,
X.________
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt Y.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Pfändung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. August 2008 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsurkunde und den Pfändungsvollzug nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer beantrage die Feststellung, wonach er der Gläubigerin kein Geld schulde, damit bestreite er jedoch den materiellen Bestand der Forderung und werfe eine Frage auf, die nicht die SchK-Aufsichtsbehörde, sondern (auf Klage hin) das Gericht zu beurteilen habe, mit der Beschwerde nach Art. 17 SchKG könne sodann nicht persönliches Fehlverhalten von Amtspersonen gerügt werden,
dass sich die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum Vornherein als unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer mit ihr Direktklage beim Bundesgericht erheben will, weil die Möglichkeit der Direktklage nur in den abschliessend aufgezählten Fällen des Art. 120 Abs. 1 BGG offen steht und vorliegend kein solcher Fall gegeben ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 13. August 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann