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5A_54/2014 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lateness and insufficient reasoning
5A_54/2014Bundesgericht / II. zivilrechtliche Abteilung23.01.2014Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's challenge to a cantonal divorce judgment on child maintenance. A supplementary submission was filed out of time, and the timely appeal itself failed to meet the strict reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG. In particular, the appellant merely denied cohabitation with A. without engaging with the cantonal court's decisive findings. The appellant was ordered to pay CHF 300 in court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren: Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsnormen verletzt sein sollen. Pauschale Bestreitungen genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen qualifizierter Begründung. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzung ist unzulässig. Bei Nichteintreten nach Art. 108 BGG trägt die unterliegende Partei die Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
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5A_54/2014
Urteil vom 23. Januar 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y._______ _,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Mounir-Broccard,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung (Kindesunterhalt),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Kantonsgerichts Wallis (I. Zivilrechtliche Abteilung).
Nach Einsicht
in die (vom Kantonsgericht zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelten und von diesem als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommenen) Eingaben gegen das Urteil vom 22. November 2013 des Kantonsgerichts Wallis, das eine Berufung des (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Kindesunterhalt) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, in Anbetracht des Einkommens des Beschwerdeführers und des Bedarfs beider Parteien seien die erstinstanzlich zugesprochenen Beiträge für den Kindesunterhalt nicht zu beanstanden, in das Existenzminimum des Beschwerdeführers werde nicht eingegriffen, bei der Bedarfsberechnung des Beschwerdeführers sei zu berücksichtigen, dass dieser nachweislich mit A.________ zusammenwohne, weshalb vom Grundbetrag für in einer Partnerschaft lebende Personen auszugehen sei und Frau A.________ für einen Mietkostenanteil aufzukommen habe,
dass die nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG, Eröffnung des kantonsgerichtlichen Urteils: 25. November 2013) eingereichte ergänzte Beschwerdeeingabe (auch unter Berücksichtigung des Friststillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) von Vornherein unzulässig ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner (innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten) Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Partnerschaft mit A.________ zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2013rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann